Satzung

— Romy Weinhold

Satzung des TC Weimar 1912 e.V.

(vom 14. Juli 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2017)

§1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

  1. Die Vereinigung führt den Namen Tennis-Club Weimar 1912 e.V. (Abk.: TC Weimar 1912 oder TCW 1912) und hat ihren Sitz in der Tennisanlage, Fuldaer Straße 113, 99423 Weimar/Thüringen
  2. Der TC Weimar 1912 setzt die Tennistradition in Weimar fort, die durch den Weimarer Tennis-Klub 1912 und die Tennisabteilung des SC Weimar begründet und nach 1945 zuletzt durch die BSG Turbine Weimar gepflegt wurde.
  3. Der TC Weimar 1912 ist registriert beim Amtsgericht Weimar unter der Nummer 46.
  4. Der TC Weimar 1912 ist Mitglied des Thüringer Tennisverbandes e.V. und des Landessportbundes Thüringen e.V.

§2 Ziele und Aufgaben

  1. Der TC Weimar 1912 ist eine gemeinnützige Vereinigung zur Ausübung des Tennissports in Weimar. Das betrifft insbesondere
    • die Organisation des Wettkampf- und Breitensports für alle Altersklassen in Übereinstimmung mit den Regeln des Deutschen Tennisbundes
    • die Förderung des Trainings und des Nachwuchses unter den Bedingungen der vorhandenen Tennisanlage
  2. Der TC Weimar 1912 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der TC Weimar 1912 ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des TC Weimar 1912 dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TC Weimar.
  5. Alle Wahlfunktionen des TC Weimar 1912 werden ehrenamtlich ausgeübt. Es werden lediglich die bei der Wahrnehmung von offiziellen Veranstaltungen anfallenden Reisekosten in Übereinstimmung mit der Finanzordnung erstattet.
  6. Falls anfallende Arbeiten in Einzelfällen das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können sie vergütet werden. Allerdings darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TC Weimar fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des TC Weimar 1912 können natürliche und juristische Personen auf Antrag werden. Bei Kindern ist mit dem Antrag die Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  2. Alle Aufnahmeanträge sind durch den Vorstand zu entscheiden. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand und endet mit dem freiwilligen Austritt bzw. mit dem Ausschluss des Mitglieds.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist zulässig.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Termin zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung unbegründet länger als 6 Monate überschreitet oder wenn das Mitglied wiederholt trotz Ermahnung sich vereinsschädigend verhält.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mannschaftsspielen und Turnieren entsprechend seiner Spielstärke, zur Nutzung der Tennisanlage unter Beachtung der Platzordnung und des Platzbelegungsplanes sowie zur Teilnahme an Clubveranstaltungen.
  7. Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  9. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag eines Mitglieds die Mitgliedschaft als ruhend bestätigen. Bei ruhender Mitgliedschaft entfallen die Rechte nach Ziffer 6. Alle anderen Mitgliedsrechte bleiben davon unberührt.

§4 Organe

Organe des TC Weimar 1912 sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer

§5 Mitgliederversammlung

  1. Höchstes Organ des TC Weimar 1912 ist die Mitgliederversammlung. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    • Bestätigung und Änderung dieser Satzung und aller begleitenden Ordnungen
    • Bestätigung und Kontrolle des jährlichen Haushaltplanes
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entscheidung zur Auflösung des TC Weimar 1912
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des TC
    Weimar 1912 erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
  3. Sie ist ferner durchzuführen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder begründet verlangt wird.
  4. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Präsidenten mindestens 14 Tage vorher schriftlich, entweder per Brief oder E-Mail, mit Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung auf Basis der aktuellen durch das Mitglied beim Verein hinterlegten Anschrift bzw. E-Mail-Adresse einzuladen.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident (bzw. der Vizepräsident) oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
  6. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung oder zur Beschlussfassung sind dem Vorstand mindestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung zu übermitteln.
  7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  8. Für die Entscheidung zur Auflösung des TC Weimar 1912 sind zwei Drittel der volljährigen Mitglieder zu befragen. Im Verhinderungsfall einzelner volljähriger Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ist ihre Meinung schriftlich einzuholen.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu treffen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Eine Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  10. Beschlüsse zur Änderung der Ziele und Aufgaben des TC Weimar 1912 gem. § 2 dieser Satzung und die Entscheidung zur Auflösung des TC Weimar 1912 bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  11. Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen im allgemeinen offen durch Handzeichen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind im Einzelfall auch andere Verfahren möglich.
  12. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und als Kopie im Clubhaus auszuhängen ist.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das leitende Organ des TC Weimar 1912 zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er vertritt den TC Weimar 1912 nach außen und sorgt für die Einhaltung und Umsetzung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Er verwaltet die Finanzen und das Eigentum des TC Weimar 1912 im Interesse und zum Vorteil seiner Mitglieder.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gemäß Wahlordnung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  4. Einzelne Mitglieder des Vorstandes, die ihre Aufgaben ungenügend erfüllen oder das Vertrauen der Mitglieder verloren haben, können vom Vorstand vor Ablauf der Wahlperiode von ihren Aufgaben entbunden werden.
  5. Gewählte Vorstandsmitglieder können aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen ihre Funktion vorzeitig niederlegen.
  6. Der Vorstand kann im Bedarfsfall zusätzliche Mitglieder kooptieren.
  7. Der Vorstand besteht aus
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
    • dem Technikwart
    • dem Schatzmeister
    • dem Pressewart
    • bis zu drei Beisitzern
  8. Gesetzliche Vertreter des TC Weimar 1912 im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der
    Vizepräsident jeweils allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur im Falle der
    Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung aufgerufen ist.
  9. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.
  10. Bei Bankgeschäften müssen grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben.
  11. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Kommissionen berufen.

§7 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer sind das kontrollierende Organ des TC Weimar im Auftrag der Mitgliederversammlung. Sie überwachen das Finanzgebaren des Vorstandes.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gemäß Wahlordnung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie informieren die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
    • Kassenprüfer, die ihre Aufgaben ungenügend erfüllen oder das Vertrauen der
      Mitglieder verloren haben, können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der
      Wahlperiode abgewählt werden.
    • Gewählte Kassenprüfer können aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen
      ihre Funktion vorzeitig niederlegen.
  3. Es sind wenigstens 2 Kassenprüfer zu wählen, von denen einer als Sprecher fungiert. Er kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
    • Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  4. Aufgaben der Kassenprüfer sind
    • Kontrolle der Kassenführung und der Bankkonten des TC Weimar 1912
    • Gesamtprüfung der Einnahmen und Ausgaben am Ende des Geschäftsjahres auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die sachliche Richtigkeit ergibt sich aus den Festlegungen dieser Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Finanzordnung des TC Weimar 1912.
    • Aufstellung eines jährlichen Prüfungsberichtes zur Entlastung des Vorstandes und
      Vorlage in der Mitgliederversammlung
  5. Die Kassenprüfer bearbeiten diese Aufgaben nach Abstimmung mit dem Schatzmeister wenigsten einmal im Jahr zum Jahresende.
  6. Die Festlegungen im Prüfungsbericht müssen von den Kassenprüfern mehrheitlich getragen werden. Der Püfungsbericht ist dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§8 Finanzierung und Eigentumsverhältnisse

  1. Der TC Weimar 1912 finanziert sich aus
    • Mitgliedsbeiträgen
      Die Mitgliedsbeiträge natürlicher Personen richten sich nach der Beitragsordnung.
      Die Mitgliedsbeiträge juristischer Personen sind in individuellen Vereinbarungen
      festzulegen.
    • Zuschüssen
    • Umlagen
      Die Notwendigkeit und die Höhe von Umlagen sind bei besonderen Anlässen von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
    • Einnahmen aus Werbung und Sponsoring
    • sonstigen Einnahmen
  2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Vorstand vor Beginn des Geschäftsjahres ein Haushaltplan aufzustellen und am Ende des Geschäftsjahres abzurechnen. Die Kontrolle erfolgt durch die Kassenprüfer. Der Haushaltplan und seine Einhaltung sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  3. Die Tennisanlage und das Clubhaus sind Eigentum der Stadt Weimar. Die Rechte und Pflichten des TC Weimar sind vertraglich geregelt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Gäste des TC Weimar 1912 bei der Nutzung der Tennisanlage ergeben sich aus der öffentlich anzubringenden Platzordnung.
  4. Geräte und Einrichtungsgegenstände, die dem TC Weimar 1912 gehören, sind durch den Schatzmeister listenmäßig zu erfassen. Ihre Vollständigkeit und ihr Zustand sind einmal im Jahr durch den Technikwart und den Schatzmeister zu kontrollieren.
  5. Der gastronomische Betrieb im Clubhaus ist durch den Vorstand zu regeln.

§9 Auflösung des TC Weimar 1912

  1. Die Auflösung des TC Weimar 1912 erfolgt, wenn
    • die Mitgliederzahl auf weniger als 15 sinkt oder
    • es die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.
  2. Die Abwicklung der Geschäfte des TC Weimar 1912 bei Auflösung erfolgt entweder durch den Vorstand oder durch einen Liquidator, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, die die Auflösung beschließt.
  3. Bei der Auflösung des TC Weimar 1912 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Gemeinnützigkeit) fällt das Vermögen des Vereines an den Stadtsportbund Weimar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wird ergänzt durch folgende Ordnungen:
    • Beitragsordnung
    • Wahlordnung
    • Finanzordnung
  2. Abweichend von § 2, Nr.5, S. 1 und § 6, Nr. 1, S. 2 kann an einzelne Vereinsmitglieder auf Beschluss des Vorstandes und im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine Aufwandsentschädigung nach S 3 Nr. 26 a EStG Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
  3. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 17.03.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am: 14.07.2009
– ENDE –